Softwareentwicklung als Dienstleistung
§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter erbringt Softwareentwicklungsleistungen für den Kunden auf dienstvertraglicher Basis. Die Einzelheiten der Beauftragung und der zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot zu diesem Vertrag geregelt.
(2) Der Beginn der Leistungserbringung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot.
(3) Einsatzort für die Projektdurchführung können die Geschäftsräume des Kunden sein. Bei Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, ist der Anbieter frei in Bezug auf seinen Leistungsort.
§ 2 Mitarbeitereinsatz
(1) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Mitarbeiter des Anbieters die vertraglich geschuldete Leistung durchführen. Der Anbieter kann Mitarbeiter im eigenen Ermessen austauschen, hinzuziehen oder von dem Projekt abziehen.
(2) Das vom Anbieter eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.
§ 3 Ansprechpartner
Der Kunde und der Anbieter legen jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter fest. Der Projektleiter, bzw. dessen Stellvertreter ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen. Die Namen der Projektleiter und der Stellvertreter sind in der Leistungsbeschreibung zu diesem Vertrag aufgeführt. Sofern keine Projektleiter und Stellvertreter festgelegt wurden entfällt die Pflicht hierzu.
§ 4 Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Allgemeine Mitwirkungsleistungen
(a.) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass dem Anbieter auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, Informationen erteilt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Anbieters bekannt werden.
(b.) Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Anbieter formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
(c.) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter und ggf. der Betriebsrat bereits vor Beginn der örtlichen Untersuchungen über die Tätigkeit des Anbieters eingehend informiert werden.
(d.) Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung einen Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde stellt dem Anbieter, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung für den Anbieter.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den Anbieter kostenfrei erbracht werden.
(3) Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Anbieter. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters ergibt sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind nach Zugang zur Zahlung fällig und sofort zahlbar ohne Abzug.
(3) Reisekosten und Spesen werden gemäß der Leistungsbeschreibung gesondert berechnet.
(4) Sollte keine Vergütung vereinbart worden sein, so gilt eine übliche Vergütung als vereinbart. Dies gilt nicht sofern der Anbeiter die kostenfreie Durchführung der Tätigkeit in Textform bestätigt hat.
(5) Sofern bestimmte Stundenkontingente pro Zeiteinheit (z.B. pro Woche) vereinbart wurden, sind diese zu vergüten auch wenn der Anbieter keinerlei Aufgaben vom Kunden für diesen Zeitraum zugewiesen bekommen hat.
§ 6 Haftung
Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Anbieter haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 50.000,00 EUR.
§ 7 Sorgfaltspflicht
Der Anbieter führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden in bester Weise gerecht werden.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter bleibt Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Softwareentwicklungsleistungen. Der Kunde erhält ein einfaches, weltweites, zeitlich unbeschränktes Nutzungsund Verwertungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten mit der Erlaubnis Dritten Rechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen sowie das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung. Die Rechteeinräumung gilt sowohl für den Quell- als auch für den Objektcode.
(2) Soweit die Software Open-Source-Software Dritter enthält, werden dem Kunden nur die gesetzlichen Mindestnutzungsrechte an der Standardsoftware eingeräumt. Die Nutzung von Open-Source-Komponenten klärt der Anbieter zuvor mit dem Kunden ab.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet der Anbieter dem Kunden jedoch die Nutzung der Software. Der Anbieter kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§ 9 Wartung
Beauftragt der Kunde den Anbieter mit Wartungsleistungen bezieht sich die Wartung lediglich auf in der Software verwendete Standardkomponenten Dritter. In diesem Fall wird der Anbieter Updates (insbesondere Updates, die Sicherheitslücken schließen oder Fehler beseitigen) der Software installieren. Ausgeschlossen ist die Installation und Anpassung von Upgrades (Upgrades sind insbesondere Funktionsänderungen der Software, neue Funktionen oder neue Hauptversionen).
§ 10 Schlussvorschriften
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform, ebenso die Aufhebung des Schriftform- und Textformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.
(3) Bei Unternehmern ist die Abtretung von Forderungen nur mit vorheriger schriftlicher (oder Textform) Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(8) Stehen diese Vertragsbedingungen im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder dem Angebot, so gelten die Leistungsbeschreibung und das Angebot vorrangig.
Softwareentwicklung als Werkvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist das vom Anbieter zu entwickelnde und dem Kunden zu überlassende Softwareprodukt einschließlich Quellcode auf werkvertraglicher Basis.
§ 2 Softwarespezifikation und Angebot
Die Software wird vom Anbieter entsprechend der im Angebot ausgear beiteten Anforderungen hergestellt.
§ 3 Fertigstellungstermin
(1) Die Software einschließlich vollständiger Benutzungsanleitung ist gemäß vertraglicher Vereinbarung fertig zu stellen und je nach Vereinbarung auf der Hardware des Kunden zu installieren.
(2) Wird die Software nicht termingerecht fertig gestellt, muss der Kunde dem Anbieter eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Kunde dem Anbieter nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens 4 Wochen betragen.
(3) Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.
§ 4 Vergütung
Die Vergütung des Anbieters ergibt sich aus dem Angebot. Sämtliche angegebene Preise verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Nachträgliche Änderungswünsche
(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang oder sonstige Merkmale muss der Anbieter nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem dem Softwareprodukt zu grunde gelegten Angebot oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.
(2) Dem Anbieter steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der vom Anbieter für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Der Anbieter ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet. Er muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.
§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch den Anbieter verpflichtet.
(2) Sofern der Anbeiter dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind.
(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden.
(4) Schuldet der Anbieter auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen.
§ 7 Quellcodeübergabe und Weiterverwertung
(1) Der Anbieter bleibt Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Softwareentwicklungsleistungen. Der Kunde erhält ein einfaches, weltweites, zeitlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten mit der Erlaubnis Dritten Rechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen sowie das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung. Die Rechteeinräumung gilt sowohl für den Quell- als auch für den Objektcode.
(2) Soweit die Software Open-Source-Software Dritter enthält, werden dem Kunden nur die gesetzlichen Mindestnutzungsrechte an der Standardsoftware eingeräumt. Die Nutzung von Open-Source-Komponenten klärt der Anbieter zuvor mit dem Kunden ab.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet der Anbieter dem Kunden jedoch die Nutzung der Software. Der Anbieter kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Mängel der gelieferten Software werden vom Anbieter innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt der Anbieter, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Im Falle der Ersatzlieferung ist der Anbieter auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche sind in § 9 dieses Vertrags detailliert geregelt. Das Recht des Kunden auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nach § 637 Absatz 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
§ 9 Haftung
(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, haftet der Anbieter unbeschränkt.
(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Anbieter unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Anbieter nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Überlassung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.
(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
§ 10 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung.
(2) Nach der Installation des Programms weist der Anbieter durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach.
(3) Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Der Anbieter kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
§ 11 Wartung
Beauftragt der Kunde den Anbieter mit Wartungsleistungen bezieht sich die Wartung lediglich auf in der Software verwendete Standardkomponenten Dritter. In diesem Fall wird der Anbieter Updates (insbesondere Updates, die Sicherheitslücken schließen oder Fehler beseitigen) der Software installieren. Ausgeschlossen ist die Installation und Anpassung von Upgrades (Upgrades sind insbesondere Funktionsänderungen der Software, neue Funktionen oder neue Hauptversionen).
§ 12 Schlussvorschriften
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform, ebenso die Aufhebung des Schriftform- und Textformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.
(3) Bei Unternehmern ist die Abtretung von Forderungen nur mit vorheriger schriftlicher (oder Textform) Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(8) Stehen diese Vertragsbedingungen im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder dem Angebot, so gelten die Leistungsbeschreibung und das Angebot vorrangig.